Der Winter hat seine ersten Vorboten ausgesandt. Die Stadt Freital nimmt das zum Anlass, auf die Räum- und Streupflicht hinzuweisen: Die Straßenreinigung und der Winterdienst werden im Rahmen der Straßenreinigungssatzung geregelt. Bestimmte Pflichten sind dabei auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke (Verpflichtete) übertragen.
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass nach Möglichkeit keine Behinderungen mehr bestehen. Bei großem Schneefall muss der Schnee, sofern der Platz auf dem Gehweg nicht mehr ausreicht, in die Vorgärten oder an andere geeignete Stellen gebracht werden. Er darf nicht auf die Straße geschoben oder verkehrsbehindernd gelagert werden. Die Ablagerung der anfallenden Schneemassen auf Verkehrsflächen (Fahrbahnrand) darf nur erfolgen, wenn es außerhalb des Verkehrsraumes keine Möglichkeit gibt. In der Regel ist es dann möglich, den Schnee so abzulagern, dass entlang des Bordsteins ein Wall entsteht, gegen den der Fahrbahnwinterdienst den Schnee absetzen kann.
Sind keine von der Fahrbahn baulich getrennten Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang des Anliegergrundstückes. Dabei sollte der geräumte Schnee wenn möglich, unmittelbar an der Grundstücksgrenze abgelagert werden. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – zu lösen und abzulagern.
Bei Schnee- und Eisglätte sind Gehwege sowie Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen sowie dem Fußgängerverkehr dienende Bereiche in einer solchen Breite abzustumpfen, dass der Fußgängerverkehr so weit wie möglich gewährleistet ist. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist auf ein unumgängliches Maß zu beschränken.
Die Verpflichtungen zur Schneeberäumung gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen von 8.00 bis 20.00 Uhr und sind bei Schneefall unverzüglich auszuführen. Gleiches gilt für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte. Für die Beschaffung und Entsorgung von Streumaterial sind die Eigentümer der Anliegergrundstücke verantwortlich. Verstöße können mit Bußgeld geahndet und die Pflichten zwangsweise auf Kosten der Verpflichteten durchgesetzt werden.
Die Stadt führt auf etwa zwei Dritteln des Straßennetzes von Freital den Winterdienst durch. Auch die Anliegerpflichten bei stadteigenen Grundstücken und die Bushaltestellenbereiche werden durch Unternehmen im Auftrag der Stadt ausgeführt.
Weitere Informationen auch im Internet unter:
www.freital.de, Rubrik Rathaus – Behördenwegweiser, Stichwort Straßenwinterdienst & Streupflicht